Historische Vorschriften in Bezug auf den Karneval in Rheinberg

In diesem Beitrag werden Gesetze und sonstige Vorschriften gesammelt, die in früheren Zeiten in Bezug auf den Karneval in Rheinberg galten.

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1707: Saufen und Fressen zur Fastnacht verboten


Ab 1703 gehörte Rheinberg zu Preußen und war dort verwaltungsmäßig dem nördlich angrenzenden Herzogtum Kleve zugeordnet. Zu dieser Zeit waren Karnevalsveranstaltungen gleich gänzlich verboten. Die restriktiven Geldbußen („Brüchten“ bzw. „Pöen“), die besondere Aufforderung an die Beamten zu ihrer unnachgiebigen Durchsetzung und der Umstand, dass diese Vorschrift wiederholt veröffentlicht werden mußte, deuten allerdings darauf hin, dass es die Menschen im Lande nicht ganz so streng sahen mit den Vorschriften ihrer Regierung:

15. Wie imgleichen bey einfallender Zeit alle Fast-Nachtspiel und dabey gepflegten fressen und sauffen als ein heydenisches unchristliches Wesen , bey einer Pöen von 25. Goltgülden einem Jedem ohne Unterscheidt der Religion ernstlich verbotten haben , welche Pöenen Ihr unsere Beambten so fort unnachlässig außforderen unsern zeitlichen Brüchten Empfängern inner 14. Tagen einschicken sollet.

zitiert nach Scotti, Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Herzogthum . Cleve und in der Grafschaft Mark über Gegenstände der Landeshoheit , Verfassung , Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind, vom Jahre 1418 bis zum Eintritt der königlich preußischen Regierungen im Jahre 1816, Zeiter Theil, vom Jahr 1701 bis zum Jahr 1750 und von Nro . 506 bis incl . Nro . 1592 (veröffentlicht bei Google Books, S. 40 des Digitalisats).

1757: Der Papst ist krank – kein Karneval!

Nach dem Abzug der Preußen ging Rheinberg im Jahr 1715 wieder an das Erzbistum Köln, und dort ist man per definitionem natürlich auch dem Wohl des Papstes verpflichtet. Die Kölner selbst übrigens scheinen schon zu dieser frühen Zeit die größten Parties im Lande in gestalt von Maskenbällen veranstaltet zu haben:

551. Bonn den 15. Januar 1757.
Clemens August, Erzbischof und Kurfürst
Wegen der bedenklichen Zeitverhältnisse, wegen der fortdauernden Kränklichkeit S. H. des Pabstes und wegen des erfolgten Todes der verwittweten Kaiserinn, werden im rheinischen Erzstifte alle Maskeraden und Mummereien und mehr noch der Besuch der zu Cöln veranstalteten öffentlichen Maskenbälle, bei 25 Gldg. Strafe, verboten.

zitiert nach Scotti, Gesetze und Verordnungen, welche in dem vormaligen Churfürstenthum Cöln im rheinischen Erzstifte Cöln, im Herzogthum Westphalen und im Veste Recklinghausen über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind, vom Jahre 1463 bis zum Eintritt der Königl. Preußischen Regierungen im Jahre 1816.
Erste Abtheilung, enthält die Gesetzgebung für den gesammten Chur-Staat Cöln bis zu seiner gänzlichen Auflösung am Ende d. J. 1802.
Zweiter Theil, vom Jahre 1730 bis zum Jahre 1802, und von Nr. 401 bis Nr. 1058, nebst Sachverzeichniß, Nr. 551 (gefunden bei Google Books, S. 79 des Digitalisats)

1861: Masken nur mit polizeilicher Erlaubnis

Auszug aus dem Rheinberger Wochenblatt mit einem Polizei-Beschluss
Polizeibeschluss, Auszug aus dem Rheinberger Wochenblatt vomm 09.02.1861, gefunden bei zeitpunktNRW
Kurz vor Karneval 1861 erinnert Bürgermeister Claßen in Rheinberg noch einmal an die geltenden Vorschriften. So dürfen öffentliche Aufzügen „an den drei Carnevalstagen am 10., 11. u. 12. dieses Monats […] nur nach vorher erfolgter polizeilicher Genehmigung stattfinden. Selbst einzelne Masken bedürfen der polizeilichen Genehmigung! Dennoch laden in derseben Ausgabe die Gaststätte Börgmann in Rheinberg und die Orsoyer Gaststätten Peschges und Witwe Winschuh zum Tanz
Quelle: Rheinberger Wochenblatt Nr. 6 vom 9. Februar 1861, S. 3 (bei zeitpunktNRW)